Wir nutzen Cookies und andere/ähnliche Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Deine Erfahrung zu verbessern. Gehe auf unsere Cookie-Richtlinien um mehr zu erfahren.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Leuchtturm Entertainment GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB sowie der im Angebot enthaltenen Bedingungen und Hinweise.

Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers (z. B. AGB oder Einkaufsbedingungen) gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

Das Angebot basiert auf einer Mischkalkulation, wodurch sich innerhalb einzelner Positionen Verschiebungen ergeben können. Die Endsumme bleibt jedoch – unter Berücksichtigung aller inbegriffenen und ausgeschlossenen Kosten – ein Festpreis.

Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen des Auftraggebers streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für seine Mitarbeiter und beauftragte Dritte.

Konzepte, Herangehensweisen und Umsetzungsvorschläge des Auftragnehmers unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und dürfen nur zwischen den Vertragsparteien genutzt werden. Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist untersagt, es sei denn, sie sind Teil des finalen Werkes oder der Auftragnehmer stimmt der Weitergabe schriftlich zu.

Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Informationen, die nachweislich bereits öffentlich bekannt, rechtmäßig erlangt oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben offengelegt werden müssen.

Timing
Änderungswünsche des Auftraggebers können den Terminplan beeinflussen. In diesem Fall werden vereinbarte Fristen entsprechend angepasst. Falls dadurch Zusatzkosten entstehen, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber und wartet auf dessen Freigabe.

Termine sind nur verbindlich, wenn:

a) der Auftragnehmer sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat,

b) der Auftraggeber alle Mitwirkungspflichten vollständig und fristgerecht erfüllt, und

c) keine Terminabweichungen durch Änderungswünsche des Auftraggebers entstehen.

Stornierung bis 48 Stunden vor Dreh
Bei einer Stornierung bis 48 Stunden vor Drehbeginn werden alle bis dahin erbrachten Leistungen, entstandenen Kosten und nicht mehr stornierbaren Verpflichtungen erstattet. Der Mindestbetrag beträgt dabei 10–20 % der Angebotssumme.

Stornierung weniger als 48 Stunden vor Dreh
Erfolgt eine Stornierung der Produktion durch den Kunden weniger als 48 Stunden vor Drehbeginn, ist eine Ausfallgebühr in Höhe von 80% der vereinbarten Produktionskosten fällig.

Diese Regelung berücksichtigt, dass innerhalb dieses Zeitraums bereits erhebliche Kosten für Personal, Technik, Location und andere Produktionsvorbereitungen entstanden sind, die nicht kurzfristig rückgängig gemacht werden können.

Sollte die Absage auf nachweislich unvorhersehbare und unverschuldete höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen) zurückzuführen sein, kann die Ausfallgebühr nach individueller Prüfung angepasst oder erlassen werden.

Verschiebung des Projektes
Falls der Auftraggeber (Kunde/Agentur) nach Auftragserteilung eine Verschiebung des Projekts wünscht, erstattet der Auftraggeber die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten.

Dienstleister-, Crew-, und sonstige Optionen für Projekte
Dienstleister-Firmen sowie Crew-Mitglieder, wie z. B. der Kameramann/DOP, Darsteller und andere im Angebot genannte Leistungen, können bis zur endgültigen Auftragsvergabe reserviert, aber möglicherweise auch von anderen Agenturen gebucht werden. Sollte dies der Fall sein – was zwar selten, aber nicht unmöglich ist – wird der Auftragnehmer den Auftraggeber umgehend informieren und gemeinsam alternative Lösungen erarbeiten.

Allgemeines zu Darsteller/innen
Der Auftraggeber fragt keine Exklusivität auf die Darsteller/innen an. Das bedeutet, gebuchte Darsteller können auch bei Projekten für andere Produkte mitwirken.

Der Auftragnehmer fragt im Casting-Prozess Projekte der letzten 3 Jahren ab und prüft, ob der Darsteller/in in der Vergangenheit an Werbung für ein direktes Konkurrenzprodukt beteiligt war. Für die Richtigkeit der von Agenturen / Darstellern gemachten Angaben übernimmt der Auftragnehmer jedoch kein Gewähr und keine Haftung für etwaige Schäden, die durch falsche Angaben entstehen.

Nutzungsrechte und Buyouts
Der Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten und Buyouts wird individuell, räumlich, zeitlich und/oder inhaltlich festgelegt.

Nutzungsrechte und Buyouts für Darsteller und Sprecher, etc. werden erst nach vollständiger Bezahlung an den oder die Rechteinhaber/innen oder dessen Agentur im vereinbarten Umfang eingeräumt. Hierbei verweisen wir auf die Wichtigkeit der Einhaltung von Zahlungszielen. Bei verspäteter oder ausbleibender Zahlung, die zuvor mit der Annahme eines Angebotes zugesichert wurde, spricht der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglicher Haftung in Bezug auf nicht gezahlte Buyouts und somit unrechtmäßig verwendete Filme bzw. andere Formate frei.


Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer das vom Auftraggeber beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.Das Risiko der höheren Gewalt hat der Auftraggeber zu tragen, ein Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber gegen den Auftragnehmer resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Auftraggeber wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.Zu Ereignissen höherer Gewalt gehören unter anderem aber nicht nur hoheitliche oder polizeiliche Anordnungen, Atomunfälle, Krieg, Terror, insbesondere Pandemien und Epidemien, Naturkatastrophen (wie Tsunami, Wirbelstürme, Erdbeben, Vulkanausbrüche etc.), Streiks von z.B. Fluglinien, Flughafenpersonal, Bahn- und Bus-, Transportunternehmen etc. oder auch Gesetzesänderungen, die Einfluss auf die Projektausführung haben können (z. B. veränderte / verzögerte Abläufe bei der Ausstellung von Visa sowie bei der Einholung sonstiger erforderlicher, behördlicher Genehmigungen).

Schlechtwetter
Der Auftragnehmer kann für keinen Dreh eine Wettergarantie geben. Eventuell anfallende Schlechtwetterkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Auf Nachfrage kann eine Versicherung bei einem spezialisierten Versicherer angeboten werden (kostenpflichtig).

Benötigte Daten und Unterlagen
Die Nutzungsrechtseinräumung schließt jegliches Fremdmaterial aus, welches vom Kunden bereitgestellt wird, es sei denn, der Auftraggeber hat ausdrücklich schriftlich bestätigt, dass die notwendigen Nutzungsrechte von den Urhebern oder Rechtsinhabern erworben wurden und eine vertragliche Erlaubnis vorliegt, dass dieses Material uneingeschränkt genutzt werden kann und in keinem Konflikt mit den in diesem Angebot vereinbarten Bearbeitungs- und Verwendungszwecken steht.Der Auftragnehmer behandelt alle Unterlagen sorgfältig und nutzt sie ausschließlich für das beauftragte Projekt oder mögliche Folgeaufträge.

Rechte an Fremdmarken, Designs und geschützten Werken
Der Auftraggeber (oder seine Agentur) ist allein dafür verantwortlich, alle erforderlichen Rechte (z. B. Urheber-, Design-, Marken- oder Bildrechte) für im Film gezeigte Marken, Patente, Architektur, Kunstwerke, Produkte, Möbel, Kleidung, Schmuck oder Tattoos einzuholen.

Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung, Prüfung oder Beratung zu diesen Rechten. Falls Ansprüche Dritter entstehen, haftet der Auftraggeber und stellt den Auftragnehmer auf erstes Anfordern frei – einschließlich aller Personal-, Material- und Rechtsverteidigungskosten.

Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt verlängert sich die vereinbarte Leistungserbringung um die Dauer der Störung plus eine angemessene Zeit zur Wiederaufnahme der Arbeit. Der Auftraggeber trägt das Risiko, Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen – auch wenn dadurch wichtige Termine nicht eingehalten werden.

Höhere Gewalt umfasst unter anderem behördliche Anordnungen, Kriege, Terror, Pandemien, Naturkatastrophen, Streiks sowie Gesetzesänderungen, die das Projekt beeinflussen können.

Schlechtwetter
Der Auftragnehmer kann keine Garantie für gutes Wetter geben. Falls ein Dreh wetterbedingt nicht wie geplant stattfinden kann, trägt der Auftraggeber die dadurch entstehenden Kosten. Auf Wunsch kann eine Schlechtwetterversicherung über einen spezialisierten Anbieter abgeschlossen werden (kostenpflichtig).

Abnahme und Nachbesserungen
Der Auftraggeber nimmt das Projekt in zwei Schritten ab:

1. Rohschnitt – Überprüfung der künstlerischen und technischen Gestaltung sowie der Übereinstimmung mit dem Briefing.

2. Master – Finale Version mit allen grafischen Elementen, Effekten und der optimierten Ton- und Bildqualität.

Bei mehreren Filmen sind Teilabnahmen möglich, bei Animationen auch Zwischenabnahmen. Die Abnahme erfolgt per Online-Link, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

Lehnt der Auftraggeber die Abnahme ab, muss er dies schriftlich begründen, sodass eine schnelle Nachbesserung möglich ist.

Verträge mit Dienstleistern und Subunternehmern
Der Auftragnehmer darf Subunternehmer zur Erbringung der vereinbarten Leistungen einsetzen, solange er seine wesentlichen Vertragspflichten nicht vollständig auf Dritte überträgt.

Referenz
Nach Abnahme und Veröffentlichung darf der Auftragnehmer (sowie eingesetzte Subunternehmer) den Film zu Referenzzwecken nutzen – insbesondere auf der eigenen Website und in Social Media. Dies erfolgt nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber.

Zahlungsverzug
Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber in Verzug, und der Rechnungsbetrag wird verzinst. Der Auftragnehmer kann darüber hinaus weitere Verzugsschäden geltend machen.

Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer die weitere Vertragserfüllung bis zum Zahlungseingang aussetzen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

Haftung des Auftragnehmers
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nur in folgenden Fällen:

a) Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie für wesentliche Vertragspflichten (Pflichten, die zur Erfüllung des Vertragsziels notwendig sind).

b) Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch den Auftragnehmer, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

c) Verletzung von Buyouts oder Urheberrechten durch die vertragsgemäße Nutzung des Werkes – es sei denn, die Verletzung beruht auf vom Auftraggeber bereitgestellten Daten oder Unterlagen.

Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Sie entfallen, wenn der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.